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Rechtsprechung und Erläuterungen

Entscheidungen zur Zuverlässigkeit, Plausibilitätsprüfung etc.

 

Hier möchten wir Ihnen Entscheidungen präsentieren, die in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskanzeli Albrecht erstritten wurden. Wir verweisen insbesondere auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom Frühjahr, die sehr ausführlich ist.

Bei Fragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung. Interessant ist auch die Rechtsprechung in Stuttgart, die im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung erörtert wurde und uns bestens bekannt ist.

 

OVG Rheinland-Pfalz:

 

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={B808D7EE-9FB5-4814-87B8-D36CE35FB36F}

 

Ausgangsentscheidung VG Neustadt, Dez. 2014

 

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={B5C8B935-E167-4FB6-956B-9400E00D07E3}

 

Wettbewerbsrechtliche Entscheidungen

 

Urteil des Landgerichts Stuttgart Im Rechtsstreit Taxi-Auto-Zentrale Stuttgart ./. Fa. Intelligent Apps GmbH

 

Wir veröffentlichen hier das Urteil des LG Stuttgart vom 16.06.2015, welches wir gemeinsam mit der in Kooperation zu uns stehenden  Rechtsanwaltskanzlei Detlev Albrecht, Kaiserslautern,  im einstweiligen Verfügungsverfahren erstritten haben. Zwischenzeiltlich wurde gegen das Urteil Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Urteilsbegründung ist in sich sehr schlüssig und widerlegt das immer wieder aufgeführte Argument, dass zumindest i.R. der Rabataktion "mytaxi" mehr als eine reiner Tourenvermittler ist. Es bleibt abzuwaqrten, wie die Gegenseite diesbezüglich Ihren Vortarg untermauert, vor allem vor den Hintergrund ihrer geltenden Geschäftsbedingungen.

 

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Landgerichte&Art=en&sid=72c5800139ca9fe19b5c1630143e028d&nr=19498&pos=0&anz=1

 

Hier finden Sie Urteile und Erläuterungen zu Fragen der Konzessionierung und weiteren rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Ihrer Betriebstätigkeit. Wir bauen derzeit diese Seite auf und werden in Kürze hierzu einen geschützten Mitgliederbereich eröffnen, um Ihnen neue Rechtsprechungstendenzen zu vermitteln. Dies insbesondere im Hinblick auf derzeit anhängige Verfahren unserer Partnerkanzlei, die von zentraler Bedeutung, insbesondere für die Frage von  Plausibiltätsprüfungen der Behörden sind.

Die Seite wird derzeit aktualisert um bedeutende Entscheidungen derletzten Monate, die wir hier einstellen und besprechen werden.

 

Anspruch auf Erteilung einer Taxikonzession, Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes

 

Urteil des VG Koblenz zur Zulassung von Taxen am Flughafen Hahn, insbesondere Beurteilung des Kriteriums der Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes nach § 13 Abs .4 PBefG.

 

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={3B409A5F-6733-4154-B2E9-09BD5DBDB173}

 

Urteil des VG Neustadt zur Zulassung weiterer Taxen im Bereich der Stadt Ludwigshafen zum Eintritt der Genehmigungsfiktion und der Funktionsfähigkeit des Taxengewerbes in  Ludwigshafen.

 

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={F97E51D7-731A-4C0C-BCDF-D028CCF03D0F}

 

Presseberichterstattung im "Mannheimer Morgen" hierzu:

http://www.morgenweb.de/region/mannheimer-morgen/ludwigshafen/stadt-muss-mehr-taxis-zulassen-1.549745

 

Die genannten Urteile befassen sich mit der immer wiederkehrenden Frage des Anspruchs des Unternehmers auf Erteilung einer Taxigenehmigung, bzw. einer Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen gegen die betroffenen Genehmigungsbehörden. Hierbei werden seitens der Gerichte Aussagen zur Frage getroffen, wie mit der objektiven Zulassungsschranke gemäß § 13 Abs. 4 PBefG seitens der Behörden zu verfahren ist. Hierbei wird immer wieder darauf abgestellt, dass die genannte Vorschrift nicht einen Konkurrenzschutz der bestehenden Unternehmen gewährt, sondern vielmehr nur dann die beantragte Konzession verweigert werden kann, wenn die Zulassung weiterer Taxen zu einer Gefährdung der öffentlichen Verkehrsinteressen führt und eine Bedrohung des örtlichen Taxengewerbes zu befürchten ist.

Vielfach stützen die Genehmigungsbehörden ihre Einschätzung auf diesbezüglich angefertigte Gutachten, die durch spezialisierte Gutachterbüros in der Bundesrepublik nach Untersuchungen der jeweiligen örtlich begrenzten Taximärkte erstattet werden.

 

Hierbei ist zunehmend auffallend, dass durch die Gutachter ein „neuer Betriebstyp“ konstatiert wird, nämlich der sog. „semi-professionelle“ Ein-oder Mehrwagenbetrieb. Aktuell finden sich hierüber Aussagen in den Gutachten betreffend die Städte Stuttgart und Darmstadt und denjenigen anderer Gemeinden. Im Bereich der Stadt Mannheim wird derzeit ein neues Gutachten erstellt, dessen Fertigstellung für den Herbst des Jahres 2014 erwartet wird.

 

Basis dieser Gutachten sind die über die jeweiligen Genehmigungsbehörden eingeholten Auskünfte der vorhandenen Taxiunternehmen. Es ist daher dringend erforderlich, bereits bei der Aufforderung der Abgabe von Auskünften durch die Behörde für eine ordnungsgemäße und schlüssige Darstellung der betriebswirtschaftlichen Daten zu sorgen, denn gegebenenfalls sind diese Daten auch im Falle von Konzessionsverlängerungen etc.durch die Behörden zu verwerten.

 

Dies führt insbesondere unmittelbar zu einem Rückschluss auf die nach § 13 Abs. 1 PBefG zu prüfende gewerberechtliche Zuverlässigkeit als subjektive Genehmigungsvoraussetzung des jeweiligen Unternehmers für das Führen einer Taxikonzession. Widerrufs-und Rücknahmeverfahren sind hierbei zu befürchten und rücken angesichts der allgemeinen Marktsituation immer mehr in den Fokus.

 

Wir aktualisieren ständig unsere entsprechende Datensammlung, um im Rahmen der von uns angebotenen Beratungsleistungen Ihren jeweiligen Beratungsbedarf zu erfüllen.

 

 

Konkurrentenklage bei der Vergabe von Taxikonzessionen?

 

Diese Frage taucht immer wieder auf, wenn innerhalb einer Gemeinde neue Konzessionen vergeben werden und Unternehmen (unliebsame) Mitbewerber fürchten. Hierzu liegt eien Grundsatzentscheidung des BVerwG aus dem Jahre 1963 vor, die eine solche Klage grundsätzlich als unzulässig ablehnt.

 

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr4156.php

 

Grundsätzlich hat das BVerwG ein solches Klagerecht abgelehnt, da die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen übrigen Unternehmer nicht Gegenstand und Motiv der objektiven Zulassungschranke des § 13 Abs. 4 PBefG sind. Dieser diene alleine  den öffentlichen Verkehrsinteressen und stelle allenfalls einen Reflex dar.

Hierzu gibt es jedoch aus dem Gesetz noch weitere Begründungen. So wird man ernstlich nicht betstreiten können, dass die Prüfungsbefugnis der Behörde, welche sich auf die subjektiven und objektiven Genehmigungsvorauussetzungen bezieht, bei Bejahung deren Vorliegens, dem einzelnen Unternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung als subjektives  öffentliches Recht einräumt und grundsätzlich das Gesetz, im Gegensatz zum Linienverkehr, dann der Behörde kein Auswahlermessen mehr zulässt.

Weitergehende Fragen hierzu sind noch klärungsbedürftig und derzeit an verschiedenen Gerichten anhängig. Über die Entwicklung werden wir weiter berichten.

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